Gemeinde Falera – Absicht zur Einleitung eines Verfahrens für Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Verbindung mit einem Arealplanverfahren für das Gebiet La Mutta
Gemäss Beschluss vom 25.9.2023 beabsichtigt der Gemeindevorstand Falera ein Verfahren für Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Verbindung mit einem Arealplanverfahren für das Gebiet La Mutta einzuleiten. Gestützt auf Art. 65 ff. des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 28 ff. der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) wird diese Absicht unter Hinweis auf die Abgrenzung des Beizugsgebiets, die Art und Weise der Durchführung sowie den Zweck der Massnahme wie folgt bekannt gegeben:
- Das Einzugsgebiet umfasst die im Zonenplan mit einer Arealplan- und Landumlegungspflicht belegten Parzellen Nrn. 363, 411, 414, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 466, 1227, 1228, 1229, 1241, 1244 (teilweise) und 1612 (teilweise) des Grundbuches Falera.
- Der Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beizugsgebiets kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
- Das Verfahren für Landumlegungen und Grenzbereinigungen erfolgt in Verbindung mit dem Arealplanverfahren für das Gebiet La Mutta.
- Zweck der Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Verbindung mit einem Arealplanverfahren für das Gebiet La Mutta:
Planerische Umsetzung der in der Grundordnung rechtskräftig festgesetzten Landumlegungs- und Arealpflicht für die miteinbezogenen Parzellen in der «Touristikzone Hotel La Mutta» und «Zone für öffentliche Anlagen».
Regelung der Erschliessung des Arealplangebietes und bestmögliche Anordnung, Situierung und Gestaltung der Bauten und Anlagen und deren Aussenräume unter grösster Rücksichtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild.
Landumlegungen und Grenzbereinigungen zur Schaffung haushälterisch und optimal nutzbarer Parzellen zugunsten einer qualitätsvollen Entwicklung.
- Einsprachen gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und das vorgesehene Beizugsgebiet sind innert 30 Tagen seit Publikationsdatum schriftlich und begründet an den Gemeindevorstand zu richten (Art. 30 KRVO).