Fahr- und Parkverbot
Auf dem Gemeindegebiet innerorts sowie den definierten Strassen ausserorts, besteht ein allgemeines Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder.
Zudem ist es auf dem Gemeindegebiet innerorts untersagt, auf öffentlichem Grund zu parkieren. Ausgenommen sind die entsprechend signalisierten/markierten Parkplätze.
Diese Verbote sind am Dorfeingang signalisiert.
Die Inhaber einer Fahrbewilligung sind berechtigt, mit dem entsprechenden Fahrzeug ins Dorf zu fahren und das Fahrzeug auf dem privaten Parkplatz abzustellen. Auf öffentlichem Grund darf auch mit einer entsprechenden Fahrbewilligung nicht parkiert werden (ausgenommen sind die entsprechend signalisierten/markierten Parkplätze).
Für Fahrzeuge ohne Fahrbewilligung steht am Dorfeingang ein gebührenpflichtiger Parkplatz zur Verfügung.
Die Bewilligungen sind nicht übertragbar und müssen gut sichtbar und nicht im Tönungsstreifen an die Frontscheibe geklebt (Vignette) resp. gut sichtbar und vollständig ausgefüllt hinter der Frontscheibe angebracht werden (Karte). Dies gilt auch während dem Parkieren auf Privatparkplätzen.
Der Gemeindevorstand erteilt auf Gesuch hin Fahrbewilligungen für:
- a) Fahrzeuge von Einwohnern, Grundeigentümern, Pächtern und Dauermietern für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften (in Form einer befristeten Vignette);
- b) Fahrzeuge von Lieferanten, Berufsleuten etc. zur Ausübung ihrer Tätigkeit (in Form einer befristeten Werkverkehrsvignette);
- c) Fahrzeuge von Besuchern/Gästen von Einwohnern, Grundeigentümern, Pächtern, Dauermietern und ortsansässigen Gewerbe- und Restaurationsbetrieben (in Form einer befristeten Besucherkarte);
Die Bewilligungen müssen auf der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Bei einem allfälligen Postverstand werden zusätzlich Fr. 2.– Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Bezüglich Bedingungen für den Bezug der Fahrbewilligungen gibt Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne Auskunft.
Die Einhaltung der Verkehrsvorschriften wird regelmässig durch Gemeindefunktionäre kontrolliert. Missachtungen der Verbote werden gemäss den Bestimmungen des EGzSVG und des Ordnungsbussengesetzes (OBG) geahndet.
Campingverbot
Das Wohnen in Zelten, Campingwagen und dgl. ist im ganzen Gemeindegebiet verboten.
Verstösse gegen das Campingverbot können auf der Stelle mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.— geahndet werden.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG).