Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
Gesetz über den Zivilschutz des Kantons Graubünden (ZSG)
Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG)
Art. 461Baupflicht (BZG)
1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
In der Gemeinde Falera besteht ein Schutzplatzüberangebot. Daher müssen keine neuen Schutzräume erstellt werden. Als Ausgleich müssen jedoch Ersatzbeiträge für nicht zu erstellende Zivilschutzräume entrichtet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Amtes für Militär und Zivilschutz.