Mobile Heizungen im Freien (Heizpilze, Wärmestrahler, Infrarotstrahler etc.)
Ausgangslage
Gemäss den Energievorschriften des Kantons Graubünden ist der Betrieb mobiler Heizungen im Freien für gewerbliche Zwecke nur zulässig, wenn der verursachte CO2-Ausstoss kompensiert wird. Unter mobile Heizungen im Freien fallen insbesondere Heizpilze, Heizungsanlagen für Zelte (z.B. Ausstellungen, Events etc.) sowie Wärme- und Infrarotstrahler. Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen im Freien mit einer bzw. mehreren Vignetten versehen sein.
Zuständigkeit
Für die Herausgabe der Vignetten sind die Gemeinden zuständig.
Varianten für den Erhalt einer Vignette
Variante 1: Der Betreibende kauft bei der Gemeinde eine oder mehrere Vignetten.
Variante 2: Der Betreibende bezieht bei der Gemeinde eine Vignette kostenlos, wenn er entweder
• aufzeigt, dass der direkt oder indirekt verursachte CO2-Ausstoss eines mit fossilen Brennstoffen oder elektrisch betriebenen Gerätes nachweislich durch eine darauf spezialisierte Organisation (z.B. myclimate) kompensiert wird, oder
• belegt, dass der Stromverbrauch eines elektrisch betriebenen Gerätes durch den Bezug von mit erneuerbaren Energien produziertem Strom abgedeckt wird (Bescheinigung des Elektrizitätswerkes).
Variante 1
Der Preis für eine Vignette beträgt 60 Franken. Bei Geräten bis und mit einer maximalen Heizleistung von 14 Kilowatt (kW) ist je Gerät eine Vignette anzubringen. Übersteigt die maximale Heizleistung eines Gerätes 14 kW, sind weitere Vignetten abhängig von der maximalen Heizleistung notwendig.
Variante 2
Bei mit fossilen Brennstoffen oder elektrisch betriebenen Geräten ist pro Gerät bis und mit 14 kW maximale Heizleistung jährlich eine Tonne CO2 zu kompensieren. Übersteigt die maximale Heizleistung eines Gerätes 14 kW, sind mehrere Tonnen CO2 abhängig von der Heizleistung zu kompensieren. Mindestens 20 Prozent der CO2-Kompensation hat im Inland zu erfolgen. Bei mit elektrischer Energie betriebenen Geräten ist es auch möglich den Nachweis zu erbringen indem belegt wird, dass pro Gerät bis und mit 14 kW maximale Heizleistung jährlich mindestens 4’500 Kilowattstunden (kWh) mit erneuerbaren Energien produzierter Strom bezogen wird.
Die Gemeinden haben den Erlös der verkauften Vignetten einer Organisation zukommen zu lassen, welche auf die Kompensation von CO2 spezialisiert ist.
Gültigkeit der Vignetten
Die Vignette hat eine Gültigkeit von jeweils einem Jahr (1. September bis 31. August). Die Vignettenpflicht besteht ab der ersten Inbetriebnahme in der entsprechenden Gültigkeitsperiode.
Strafbestimmungen
Im Fall einer Nichtbeachtung der Vignettenpflicht ist die Gemeinde befugt, Sanktionen zu ergreifen bzw. Bussen auszusprechen (Art. 36 f. Energiegesetz des Kantons Graubünden).