Feuerwehrdienstpflicht 2017
Gemäss Feuerwehrgesetz der Gemeinde Falera sind in der Regel Männer und Frauen mit Wohnsitz in der Gemeinde Falera feuerwehrpflichtig.
Von in ungetrennter Ehe lebenden Einwohnern ist der eine Ehepartner feuerwehrpflichtig. In diesem Fall richtet sich die Dauer der Feuerwehrpflicht nach dem Alter des Hauptverdieners.
Gemäss Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz der Gemeinde Falera beginnt die Feuerwehrpflicht in dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erfüllt wird. Die Feuerwehrpflicht endet am Jahresende (31.12.), in dem das 42. Altersjahr erfüllt wird.
Die Grundtaxe des Feuerwehrpflichtersatzes beträgt für Feuerwehrpflichtige mit Volldomizil (Stichtag jeweils 31.12.) Fr. 280.—/Jahr. Für Wochenaufenthalter mit Volldomizil (Stichtag jeweils 31.12.) beträgt die Grundtaxe des Feuerwehrpflichtersatzes Fr. 100.—/Jahr.
Feuerwehrpflichtige Personen, die neu Feuerwehrdienst leisten möchten, können das Anmeldeformular bei der Gemeindeverwaltung beziehen. Das Formular ist bis 4. November 2016 an die Gemeindeverwaltung zu retournieren. Personen, die nicht mehr aktiven Feuerwehrdienst leisten und anstatt die Ersatzabgabe bezahlen möchten, können sich schriftlich bis 4. November 2016 bei der Gemeindeverwaltung Falera, Via Principala 45c, 7153 Falera melden (E-Mail: info@falera.net).
Für weitere Auskünfte steht der Feuerwehrkommandant, Frigg Steinmann (Natel 079 566 99 66 oder E-Mail: feuerwehr.laax@bluewin.ch) gerne zur Verfügung.