Gemeinde Falera – Beschwerdeauflage Ortsplanung

In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der von der Gemeindeversammlung am 10. Mai 2019 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung statt.

Gegenstand:  
Teilrevision der Ortsplanung

Auflageakten: 
Zonenplan Gewässerräume 1:5000

Zur Information: 
Planungs- und Mitwirkungsbericht
Begleitbericht

Auflagefrist: 
30 Tage ab Publikation vom 17. Mai 2019

Auflageort/Zeit: 
Gemeindeverwaltung Falera, Via Principala 45c, 7153 Falera zu den üblichen Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung

Planungsbeschwerden: 
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung  der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können
innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Teilrevision der Ortsplanung  einreichen.

Umweltorganisationen: 
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach  gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.