Gemeinde Falera Revision Ortsplanung – Verlängerung Planungszone
Derzeit ist in der Gemeinde Falera eine vom Gemeindevorstand am 1. April 2021 erlassene und seit dem 8. April 2021 in Kraft stehende Planungszone über das ganze Gemeindegebiet betreffend die Revision der Ortsplanung in Kraft. Gestützt auf Art. 21 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) hat der Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 20.2.2023 beschlossen, die Planungszone wie folgt um einstweilen zwei Jahre zu verlängern:
Zweck der Planungszone
Die Planungszone dient insbesondere folgenden Zwecken:
- a) Überprüfung und Anpassung der Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S);
- b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des KRIP-S, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen;
- c) Umsetzung der Vorgaben des revidierten KRG.
Von der Planungszone betroffene Gebiete
Die Planungszone umfasst das ganze Gemeindegebiet.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 13.3.2023 zugestimmt.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Der Gemeindevorstand behält sich vor, die Planungszone jederzeit entsprechend dem jeweils aktuellen Planungsstand zu konkretisieren bzw. an den jeweils aktuellen Planungsstand anzupassen.
Die Verlängerung der Planungszone gilt einstweilen für zwei Jahre und tritt mit der heutigen Bekanntgabe in Kraft.
Die Verlängerung der Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 Abs. 1 KRG).