Gesamtrevision der Ortsplanung – Bekanntmachung
Mit Beschluss vom 12. April 2016 hat die Regierung des Kantons Graubünden (Protokoll Nr. 338) die am 25. Juni 2015 von der Einwohnerversammlung beschlossene Gesamtrevision der Ortsplanung für die Gemeinde Falera mit folgenden Ausnahmen, Sistierungen, Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:
Baugesetz Art. 22: Für die Touristikzone La Mutta bleiben die Befristung auf 10 Jahre seit Genehmigung der Zone im Jahr 2011 und die Auflage bezüglich einer Begleitkommission weiterhin gültig;
Die Neueinzonung in Er Liung wird einschliesslich der Quartierplanpflicht nicht genehmigt. Die Fläche wird der Zone für künftige bauliche Nutzung zugewiesen. Dafür werden die neuen Nichtbauzonen in „Trutg“ unverändert wieder der bisherigen Bauzone zugewiesen;
Die Bauzone für den ehemaligen Schiesstand im Gebiet La Mutta wird nicht genehmigt. Die Parzelle Nr. 458 ist als Zone übriges Gemeindegebiet zu betrachten bis sie von der Gemeinde einer Nichtbauzone zugewiesen wird;
Die Gewässerraumzone beim Ual da Mulin wird im Bereich der Bauzone zur Überarbeitung zurückgewiesen;
Die Zonen für touristische Einrichtungen bei der Alp Dado und beim Pumpwerk (Speichersee) werden nicht genehmigt. Sie sind als Landwirtschaftszonen zu betrachten bis die Gemeinde eine Nichtbauzone festgelegt hat;
Die Zonen für touristische Einrichtungen „Crap Sogn Gion“ und „Curnius“ werden sistiert bis die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Bauzone erfüllt sind;
Die neue Wintersportzone Richtung Munt Sura wird sistiert, bis eine genehmigungsfähige Fortsetzung auf Gemeindegebiet Laax vorliegt;
Infolge hängiger Planungsbeschwerde werden folgende Festsetzungen sistiert:
– Festsetzungen für die W2 (Zonenschema) sowie Schraffur Höhenzuschlag auf den Parzellen Nr. 536, 1651 und 539 in Samun;
– Festsetzung der Zone für Kleinbauten und Anbauten im südlichen Bereich der Parz. Nr. 1651 und 537.
Die genehmigten Akten und der Regierungsbeschluss können auf der Gemeindekanzlei zu den üblichen Öffnungszeiten oder auf der Gemeindehomepage www.falera.net eingesehen werden.
Berechtigte können gegen den Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab Publikation nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur Beschwerde erheben. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Auflageakten
Regierungsbeschluss
Planungs-und Mitwirkungsbericht
Baugesetz
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000
Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:10000
Genereller Erschliessungsplan Verkehr und Austattung 1:2000
Genereller Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:2000
Genereller Erschliessungsplan 1:10000