Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren)
Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 8er-Kabinenbahnen Fuorcla–Crap Masegn und Fuorcla–Vorabgletscher, Anlage Nrn. 72.205/206
Gemeinden:
Ilanz/Glion, Laax und Falera
Gesuchstellerin:
Weisse Arena Bergbahnen AG, Via Murschetg 17, 7032 Laax
Gegenstand:
Bau und Betrieb von 8er-Umlaufkabinenbahnen von Fuorcla nach Crap Masegn und von Fuorcla auf den Vorabgletscher mit einer Förderleistung von 2000 P/h resp. 1500 P/h. Beschäftigungs- und Rückbringeranlagen. Ersatz der bestehenden Kabinenbahn auf derselben Strecke aus dem Jahr 1978. Die bisherigen Stationsinfrastrukturen auf Crap Masegn und Vorabgletscher sowie die meisten Stützenfundamente werden weiterverwendet.
Kabinenbahn Fuorcla–Crap Masegn:
Talstation Fuorcla: 2122,12 m ü. M.
Bergstation Crap Masegn: 2478,55 m ü. M.
Talstation Fuorcla:
Gebäude für beide Sektionen, Umlenkstation mit Untergeschoss aus Beton, Stahl Holzfassade, Blechdach, Kommandoraum, Leistungsraum im Untergeschoss, sämtliche seilbahntechnisch und -betrieblich erforderlichen Einrichtungen.
Bergstation Crap Masegn:
Antriebsstation, Anbau einer neuen Kompaktstation vor das bestehende Stationsgebäude, Kommandoraum; Geländeanpassungen, sämtliche seilbahntechnisch und -betrieblich erforderlichen Einrichtungen.
Weitere Angaben:
Fahrzeuge: 36 Stück 8er-Kabinen; Höhendifferenz: 356,43 m; horizontale Länge: 1091,82 m; schräge Länge: 1156,36 m; Anzahl Stützen: neun Rundrohrstützen; Winterbetrieb, Berg- und Talförderung.
Kabinenbahn Fuorcla–Vorabgletscher:
Talstation Fuorcla: 2122,12 m ü. M.
Bergstation Vorabgletscher: 2573,83 m ü. M.
Talstation Fuorcla:
Gebäude für beide Sektionen, Umlenkstation mit Untergeschoss aus Beton, Stahl Holzfassade, Blechdach, Kommandoraum, Leistungsraum im Untergeschoss, sämtliche Seilbahntechnisch und –betrieblich erforderlichen Einrichtungen.
Bergstation Vorabgletscher:
Antriebsstation, Anbau einer neuen Kompaktstation vor das bestehende Stationsgebäude, Kommandoraum; Geländeanpassungen, sämtliche seilbahntechnisch und -betrieblich erforderlichen Einrichtungen.
Weitere Angaben:
Fahrzeuge: 50 Stück 8er-Kabinen; Höhendifferenz: 451,71 m; horizontale Länge: 2439,13 m; schräge Länge: 2483,77 m; Anzahl Stützen: 17 Rundrohrstützen; Winterbetrieb, Berg- und Talförderung.
Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.
Projektbestandteile/Nebenanlagen:
Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten:
- Rückbau der elektromechanischen Anlageteile sowie der nicht mehr benötigten Infrastrukturen der bestehenden Kabinenbahnen;
- Geländeanpassungen bei den Stationen;
- Installations-, Umschlags- und Lagerplätze, Baupisten;
- Werkleitungsgräben;
- temporäre Absatzbecken;
- elektrische Stromversorgung (Ersatz von drei bestehenden Trafostationen).
Weitere Einzelheiten dazu sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.
Nebenanlagen (Pisten, Beschneiungsanlagen etc.) sind mit dem vorliegenden Projekt keine verbunden.
UVP-Pflicht:
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)
UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt.
Ausnahmebewilligung:
Für Bohrungen oder Eingriffe in besonders gefährdetem Gewässerschutzbereich Au nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20).
Verfahren:
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr.
Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können von Freitag, 8. November, bis Montag, 9. Dezember 2024, während den ordentlichen Öffnungszeiten auf den Gemeindeverwaltungen der Gemeinden Ilanz/Glion, Laax und Falera eingesehen werden.
Aussteckung:
Nach Art. 13 der Verordnung über Seilbahnen zur Personenförderung (SebV; SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken respektive zu profilieren. Die Gesuchstellerin hat hierfür ein Aussteckungskonzept beigelegt. Die Aussteckung ist nach Massgabe dieses Konzepts erfolgt (Profilierung Stationen, Aussteckung Stützenstandorte, übrige Infrastrukturen).
Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach
Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).
Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt für Verkehr vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).