Verkehrsanordnung, öffentliche Bekanntmachung
1. Der Gemeindevorstand Falera beabsichtigt folgende Verkehrsbeschränkungen auf Gemeindegebiet einzuführen:
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Sig. 2.14)
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
– Falera ausserorts, Strasse ab Gemeindegrenze Ladir resp. Ilanz bis zum Innerortsbereich Via Bigneras, Höhe Parzelle Nr. 972
Zone Parkieren verboten (Sig. 2.59.1)
Zusatztafel: Ausgenommen signalisierte/markierte Parkplätze
– Falera, auf dem gesamten lnnerortsbereich von Falera
Parkieren gestattet (Sig. 4.17) für Gehbehinderte (Sig. 5.14)
– Falera innerorts, Via Principala 45c/45d, vor dem center d‘informaziun, Parzelle Nr. 336, 1 Parkplatz
Parkieren mit Parkscheibe (Sig. 4.18)
Zusatztafel: Nur für Besucher center d‘informaziun, max. 30 Min.
– Falera innerorts, Via Principala 45c/45d, vor dem center d‘informaziun, Parzelle Nr. 336, ca. 6 Parkplätze
Parkieren mit Parkscheibe (Sig. 4.18)
Zusatztafel: Nur für Kunden Volg, max. 30 Min.
– Falera innerorts, Via Dual 1‚ Höhe Parzelle Nr. 309/436, ca. 6 Parkplätze
2. Mit dieser Massnahme soll das bereits bestehende Fahr- und Parkverbot (1974 bzw. 1980) gemäss Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes ordnungsgemäss signalisiert und durchgesetzt werden können.
3. Die geplante Verkehrsbeschränkung wurde vorgängig am 18. September 2020 von der Kantonspolizei gestützt auf Art. 7 Abs. 2 EGzSVG genehmigt.
4. Einwendungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der geplanten Verkehrsanordnung können innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeindevorstand Falera eingereicht werden. Nach der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.