Vorschriften betreffend Baugesuche
Im Zusammenhang mit Baugesuchen machen wir auf folgende Vorschriften aufmerksam:
Gemäss Baugesetz der Gemeinde Falera müssen alle Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten vorgängig der Projektierung und Ausführung der Baubehörde angezeigt werden.
Art. 42
1 Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos der Baubehörde anzuzeigen.
Art. 43
1 Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht.
Wir bitten um Kenntnisnahme und danken für die Einhaltung dieser Vorschriften.
7153 Falera, 5.4.2019 Der Gemeindevorstand